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Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation für LKW- und Busfahrer

 

§ 2 Mindestalter, Qualifikation

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

  • 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE           erforderlich ist, nur durchführen, wer
    • a. das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der       jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
    • b. das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der       jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2         mitführt;
  • 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 oder C1E       erforderlich ist, nur durchführen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und den      Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach §      4 Abs. 1 oder der jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach      § 4 Abs. 2 mitführt.

(2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken darf

  • 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE           erforderlich ist, nur durchführen, wer
    • a. das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der       jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,        oder
    • b. das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer     jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2         mitführt,
  •     sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des                                     Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer
  •     befördert werden;
  • 2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D1E          erforderlich ist, nur durchführen, wer
    • a. das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der       jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,        oder
    • b. das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer      jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2        mitführt;
  • 3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE           erforderlich ist, nur durchführen, wer
    • a. das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der       jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,        oder
    • b. das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb der       jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder
    • c. das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nachweis über den Erwerb einer     jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2         mitführt.

(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb der in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erforderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der dort vorgesehenen Nachweise.

(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, soweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.

(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 das Mindestalter nicht eingehalten werden; an die Stelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1 beginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die nach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.

 

§ 4 Erwerb der Grundqualifikation

(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

  • 1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer           Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf             Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
  • 2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen                                "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder           einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare                      Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit                              Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2 dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des Fahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse; sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.